Sind Karnevalskostüme am Steuer erlaubt? Grundsätzlich ja. Dennoch sollte man aufpassen: Einige Kostüme und Masken dürfen beim Autofahren nicht getragen werden, weil sie die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld einschränken. Ein Kostüm, welches den Fahrer bei wichtigen Fahraktionen behindert, sollte man vermeiden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Clown mit übergroßen Schuhen während der Fahrt die Pedale nicht richtig bedienen kann. Kommt es dadurch zu einem Unfall, liegt Fahrlässigkeit vor und der Fahrer kriegt mächtig Ärger: Nicht nur zivil-, sondern auch strafrechtlich.

Bei Masken ist die Rechtslage unklar. Seit Oktober 2017 gilt am Steuer das Verhüllungsverbot – schließlich will man wissen, wem man im ein „Knöllchen“ aufbrummen kann, wenn jemand zu schnell durch eine Radarfalle gefahren ist. In § 23 StVO lautet es daher: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Als verhüllt gilt allerdings nicht, wer sein Gesicht nur schminkt, auch wenn er es an Karneval übertreibt.

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